Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB der bodus gmbh

Allgemeine Geschäftsbedingungen der bodus gmbh

1. Allgemeines

1. Allgemeines

1.1Der Vertrag ist mit dem Empfang der schriftlichen Bestätigung der bodus gmbh, dass sie die Bestellung annimmt (Auftragsbestätigung), abgeschlossen. Angebote, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich.
1.2Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie von bodus gmbh ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.
1.3 Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Erklärungen in Textform, welche durch elektronische Medien übertragen oder festgehalten werden, sind der Schriftform dann gleichgestellt, wenn von den Parteien besonders vereinbart.
2. Umfang der Lieferungen und Leistungen

2. Umfang der Lieferungen und Leistungen

2.1Die Lieferungen und Leistungen der bodus gmbh sind in der Auftragsbestätigung einschließlich eventueller Beilagen zu dieser abschließend aufgeführt.
2.2Allfällige Änderungen an einer von bodus gmbh entgegen genommenen und/oder bestätigten Bestellung sind nur gültig und verbindlich, wenn die Bestellungsänderung schriftlich vereinbart wurde. bodus gmbh bleibt in jedem Fall berechtigt, dem Besteller den damit verbundenen administrativen Aufwand sowie die bereits geleisteten Arbeiten separat in Rechnung zu stellen.
3. Pläne und technische Unterlagen

3. Pläne und technische Unterlagen

3.1Angaben in Prospekten, Websites, im bodus-Shop oder anderen Unterlagen sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.
3.2Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie der anderen ausgehändigt hat. Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der anderen Vertragspartei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind.
4. Preise

4. Preise

4.1Alle Preise verstehen sich netto, exkl. MwSt, ab Werk, ohne Verpackung und Porto, ohne irgendwelche Abzüge.
 4.2Die Informationen in Prospekten, Websites, im bodus-Shop und in Preislisten sowie in mündlichen Aussagen sind nur verbindlich, wenn dies in der Auftragsbestätigung ausdrücklich so erwähnt ist. Die Preise beziehen sich immer auf die angebotene Menge. Zur Anwendung kommen die zur Zeit der Bestellung gültigen Preise.
4.3 bodus gmbh behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der vertragsmässigen Erfüllung die Lohnansätze oder die Materialpreise ändern. Eine angemessene Preisanpassung erfolgt ausserdem, wenn die Lieferfrist nachträglich aus einem der in Ziff. 7.2 genannten Gründe verlängert wird oder die vom Besteller gelieferten Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren.
5. Zahlungsbedingungen

5. Zahlungsbedingungen

5.1Grundsätzlich gilt Vorauszahlung. Sie ist am Domizil der bodus gmbh ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Es sei denn, es wurde vorgängig beim Vertragsabschluss eine andere Regelung ausgehandelt.
5.2Bei Zahlungsbedingung 30 Tage netto sind die Zahlungen innert 30 Tagen netto am Domizil der bodus gmbh ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Es sei denn, es wurde vorgängig beim Vertragsabschluss eine andere Regelung ausgehandelt.
5.3 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der 8 % über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
6. Eigentumsvorbehalt

6. Eigentumsvorbehalt

6.1bodus gmbh bleibt Eigentümerin ihrer gesamten Lieferungen, bis sie die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat. Der Besteller ermächtigt bodus gmbh mit Abschluss des Vertrages, auf Kosten des Bestellers die Eintragung des Eigentumsvorbehalts im amtlichen Register vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen. Der Besteller wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts instand halten und zugunsten des Lieferanten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken versichern. Er wird ferner alle Massnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch der bodus gmbh weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.
7. Lieferfrist

7. Lieferfrist

7.1Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist.
7.2Die Lieferfrist verlängert sich angemessen:
a) Wenn der bodus gmbh die Angaben, die sie für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht;
b) Wenn Hindernisse auftreten, die bodus gmbh trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihr, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse;
c) Wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält.
7.3 Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Verspätung nachweisbar durch bodus gmbh verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspätung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädigung dahin. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 1/2%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller der bodus gmbh schriftlich eine angemessene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die bodus gmbh zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern.
7.4Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 7 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit der bodus gmbh, jedoch gilt sie auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.
8. Übergang und Nutzen von Gefahr

8. Übergang und Nutzen von Gefahr

8.1Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Besteller über.
8.2Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die bodus gmbh nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert.
9. Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen

9. Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen

 9.1bodus gmbh wird die Lieferungen und Leistungen soweit üblich vor Versand prüfen. Verlangt der Besteller weitergehende Prüfungen, sind diese besonders zu vereinbaren und vom Besteller zu bezahlen.
9.2Der Besteller hat die Lieferungen und Leistungen innert angemessener Frist zu prüfen und bodus gmbh eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.
9.3 bodus gmbh hat die ihr gemäss Ziff. 9.2 mitgeteilten Mängel so rasch als möglich zu beheben, und der Besteller hat ihr hierzu Gelegenheit zu geben.
9.4Die Durchführung einer Abnahmeprüfung sowie die Festlegung der dafür geltenden Bedingungen bedürfen einer besonderen Vereinbarung.
9.5Wegen Mängel irgendwelcher Art an Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 10 (Gewährleistung, Haftung für Mängel) ausdrücklich genannten.
10. Gewährleistung, Haftung für Mängel

10. Gewährleistung, Haftung für Mängel

10.1Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk. Wird der Versand aus Gründen verzögert, die bodus gmbh nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist spätestens 18 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz oder Abschluss der Reparatur, höchstens aber bis zum Ablauf einer Frist, die das Doppelte der Gewährleistungsfrist gemäss vorhergehendem Absatz beträgt. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und bodus gmbh Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
10.2bodus gmbh verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers alle Teile der Lieferungen der bodus gmbh, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach ihrer Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum der bodus gmbh.
10.3 Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in den Spezifikationen als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch bodus gmbh. Hierzu hat der Besteller der bodus gmbh die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Besteller Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten. bodus gmbh kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihr für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.
10.4Von der Gewährleistung und Haftung der bodus gmbh ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnutzung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht vom bodus gmbh ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die bodus gmbh nicht zu vertreten hat.
10.5Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 10.1 bis 10.4 ausdrücklich genannten.
11. Force Majeure – Ereignis

11. Force Majeure – Ereignis

11.1Weder bodus gmbh noch der Besteller haftet für die verspätete oder Nicht-Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, sofern und soweit diese durch ein Force Majeure-Ereignis verursacht wurden. Vorausgesetzt, dass es der betroffenen Partei trotz zumutbaren Bemühungen nicht möglich ist, den Vertrag zu erfüllen und sie die Gegenpartei davon innert fünf Kalendertagen seit Eintritt eines solchen Ereignisses in Kenntnis setzte. Ein Force Majeure-Ereignis liegt vor, wenn dieses von der betroffenen Partei im Zeitpunkt der Vertragserfüllung nicht vorhersehbar war, das Ereignis unvermeidbar und ausserhalb der Kontrolle der betroffenen Partei lag und sie für dessen Eintritt kein Verschulden trägt.
11.2Im Falle eines Force Majeure-Ereignisses, das länger als hundertachzig (180) Kalendertage dauerte, sind die Vertragsparteien berechtigt, den Vertrag sogleich schriftlich aufzulösen, ohne Pflicht die Auswirkungen des Force Majeure-Ereignisses zu minimieren.
12. Vertragsauflösung durch bodus gmbh

12. Vertragsauflösung durch bodus gmbh

12.1Treten unvorhergesehene Ereignisse ein, welche die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferungen erheblich verändern oder auf die Vertragserfüllung durch bodus gmbh erheblich einwirken, oder erweist sich die Ausführung der Lieferungen nachträglich als ganz oder teilweise unmöglich, so wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht bodus gmbh das Recht zur Auflösung des Vertrages oder der betroffenen Vertragsteile zu.
12.2Beabsichtigt bodus gmbh eine Vertragsauflösung, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart wurde. Im Falle einer Vertragsauflösung hat bodus gmbh Anspruch auf Vergütung für die erbrachten Lieferungen. Schadenersatzansprüche des Bestellers sind wegbedungen.
13. Exportkontrolle

13. Exportkontrolle

13.1Der Besteller anerkennt, dass die Lieferungen den schweizerischen und/oder ausländischen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften über die Exportkontrolle unterstehen können und ohne Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrbewilligung der zuständigen Behörde weder verkauft, vermietet noch in anderer Weise übertragen oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck verwendet werden dürfen. Der Besteller verpflichtet sich, solche Bestimmungen und Vorschriften einzuhalten. Er nimmt zur Kenntnis, dass diese ändern können und auf den Vertrag im jeweils gültigen Wortlaut anwendbar sind.
13.2Die Lieferungen dürfen, weder direkt noch indirekt, in irgendeiner Weise im Zusammenhang mit der Konstruktion, der Herstellung, der Verwendung oder der Lagerung von chemischen, biologischen oder nuklearen Waffen oder Trägersystemen verwendet werden.
14. Datenschutz

14. Datenschutz

14.1bodus gmbh ist berechtigt, im Rahmen der Abwicklung des Vertrages personenbezogene Daten des Bestellers zu bearbeiten. Der Besteller ist insbesondere damit einverstanden, dass bodus gmbh zur Abwicklung und Pflege der Geschäftsbeziehungen solche Daten auch Dritten in der Schweiz und im Ausland bekanntgeben wird.
15. Ausschluss weiterer Haftungen der bodus gmbh

15. Ausschluss weiterer Haftungen der bodus gmbh

15.1Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit der bodus gmbh, jedoch gilt er auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen. Im Übrigen gilt dieser Haftungsausschluss nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.
16. Montage

16. Montage

16.1Übernimmt bodus gmbh auch die Montage oder die Montageüberwachung, so finden darauf die Allgemeinen Montagebedingungen des Vereins Schweizerischer Maschinenindustrieller (VSM) Anwendung.
17. Schlussbestimmungen

17. Schlussbestimmungen

17.1Unterlässt es eine Partei eine Bestimmung oder ein Recht aus diesen Bedingungen oder aus einer Bestellung durchzusetzen oder auszuüben, so stellt dies zu keinem Zeitpunkt einen Verzicht auf die jeweilige Bestimmung oder das jeweilige Recht dar und berührt das Recht einer Partei, Ansprüche zu einem späteren Zeitpunkt durchzusetzen, nicht.
17.2Sollte sich eine Bestimmung dieser Bedingungen als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, so werden die Parteien diese Bestimmung durch eine neue ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende Vereinbarung ersetzen.
18. Gerichtsstand und anwendbares Recht

18. Gerichtsstand und anwendbares Recht

18.1Gerichtsstand für den Besteller und die bodus gmbh ist der Sitz der bodus gmbh. bodus gmbh ist jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen.
18.2Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen schweizerischen Recht. Die Anwendung des UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge im internationalen Warenverkauf ist ausgeschlossen.